
7. Stiftungsaufsicht
Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörden, stehen also unter der Rechtsaufsicht des Landes.
Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
In Baden Württemberg gibt es vier Regierungspräsidien: in  Stuttgart,
 Stuttgart,  Karlsruhe,
 Karlsruhe,  Freiburg und
 Freiburg und  Tübingen.
 Tübingen.
Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille des Stifters auch dann beachtet wird, wenn der Stifter keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann.
Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechtsaufsicht, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht. Die Stiftungsbehörde achtet darauf, dass die Stiftungsorgane die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachten. Den Stiftungsorganen steht insoweit ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Stiftungsaufsicht soll dabei möglichst beratend tätig werden.
Einzelne Aufsichtsmittel der Stiftungsbehörde sind:
- Genehmigung von Satzungsänderungen
 Die Stiftungsbehörde hat zu prüfen, ob Satzungsänderungen rechtlich zulässig sind und dem Stifterwillen entsprechen.
- Unterrichtungsrecht
 Es geht nur so weit wie der Zweck des Aufsichtsrechts und beschränkt sich auf einzelne Angelegenheiten. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
- Mitteilungspflicht
 Die Stiftung muss die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich der Stiftungsbehörde anzeigen. Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift der Stiftung der Stiftungsbehörde mitteilen.
- Anzeigepflicht
 Bestimmte Rechtsgeschäfte, die für den Bestand und die Aufgabenerfüllung der Stiftung von besonderer Bedeutung sind beziehungsweise sein können (z.B. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Belastung von Grundstücken), sind der Stiftungsbehörde (außer bei Familienstiftungen) grundsätzlich im Voraus anzuzeigen.
- Jahresrechnung
 Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Ein Muster für eine Vermögensrechnung nebst Erläuterungen bietet das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Download an. (Die Verwendung des Musters ist nicht vorgeschrieben, es gibt aber Anhaltspunkte für einen sinnvollen Aufbau.) Muster für eine Vermögensrechnung nebst Erläuterungen bietet das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Download an. (Die Verwendung des Musters ist nicht vorgeschrieben, es gibt aber Anhaltspunkte für einen sinnvollen Aufbau.)
- Beanstandung
 Rechtswidrige Maßnahmen der Stiftungsorgane können beanstandet werden.
- Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
 Die Abberufung ist das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht. Voraussetzung ist grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder ein entsprechend wichtiger Grund. Eine mögliche Neubestellung soll die Handlungsfähigkeit wiederherstellen und ist auf Dauer ausgerichtet.
